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AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/=7 |
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- BGH, 08.07.1960 - V ZB 8/59
Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts
Auszug aus AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/=7
Ziel des § 8 ErbbauVO ist, dem Grundstückseigentümer bei einer Zwangsversteigerung den gleichen Schutz zu geben wie bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (BGHZ 33, 76, 86). - OLG Oldenburg, 23.11.1984 - 5 W 63/84
Auszug aus AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/=7
Bei einem Erwerb durch Veräußerung braucht der Erbbaurechtsgeber die Zustimmung zum Verkauf nicht geben, wenn der Kaufvertrag nicht den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers enthält, wenn diesem die Weitergabe aller schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt ist (vgl. dazu OLG Hamm DNotarZ 1976, 534, OLG Oldenburg RPfleger 1985, 203 mit kritischer Anmerkung Hoffmann RPflegerZ 1985, 203 f., zustimmend MünchKommBGB 4.Aufl./von Oefele Rndnr. 10 zu § 7 ErbbauVO mit weiteren Nachw.) Wenn man also den Erwerb durch Zwangsversteigerung einem Erwerb durch Veräußerung gleichstellt, dann muss der Erwerber in die schuldrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Zwangsversteigerung eintreten.